Durch das Starke-Familien-Gesetz wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche ab dem 01.08.2019 neu gestaltet. Die wesentlichen Änderungen:
- Erhöhung des persönlichen Schulbedarfs von 100 Euro auf insgesamt 150 Euro im Schuljahr, davon 100 Euro zum 1. August und weitere 50 Euro zum 1. Februar
- Wegfall des Eigenanteils beim gemeinsamen Mittagessen in Kita und Schule
- Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei der Schülerbeförderung.
- Lernförderung unabhängig von konkreter Versetzungsgefährdung möglich
- Erhöhung des monatlichen Budgets für Vereinsbeiträge und Teilhabe an Aktivitäten von bisher 10 Euro auf nunmehr 15 Euro
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) gelten die Leistungen für Bildung und Teilhabe ab dem 01.08.2019 mit dem Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Eine Ausnahme gilt nur bzgl. der Lernförderung; diese muss weiterhin separat beantragt werden. Bezieher von Wohngeld bzw. KIZ müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe weiterhin gesondert beantragen.
Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
- oder Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG beziehen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:
1. Mittagessen in Kita und Schule:
Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertages-einrichtung kann mit einem Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung) gezahlt werden.
Schülerinnen und Schüler, die in einem Hort oder im Rahmen der Kindertagespflege Mittagessen erhalten, hatten diesen Anspruch nur bis zum 31.12.2013.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Mit einem Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein ist oder an Kursen teilnimmt, kann ein monatlicher Betrag in Höhe von bis zu 15 Euro pro Kind bezuschusst werden.
Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
Mit der Bewilligung werden die Kosten für alle eintägigen Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums übernommen.
Klassenfahrten
Berücksichtigungsfähig sind sowohl Kosten für mehrtägige Fahrten der Schule im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als auch entsprechende Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den folgenden Leistungsbescheiden:
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz
- Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung von Kosten nach §§ 2oder 3AsylbLG
4. Lernförderung:
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese die schulischen Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Benötigt wird eine Bedarfsbescheinigung von der Lehrerin oder dem Lehrer und ein Beleg über eine erfolgte Lernförderung.
5. Schulbedarf:
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
• für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 100 Euro
• für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 50 Euro
6. Schülerbeförderung:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
An wen muss ich mich wenden ?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Träger, d.h. sie liegt:
- bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II beim örtlichen Jobcenter
- bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB XII beim Landkreis Hildesheim
- bei Erhalt eines Kinderzuschlages oder von Wohngeld beim Landkreis Hildesheim
- bei Bezug von Asylbewerberleistungen beim Landkreis Hildesheim.
AnsprechpartnerInnen:
Jobcenter Hildesheim
Team Bildung und Teilhabe – 522
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969 – 500
Landkreis Hildesheim
407 Amt für Familie
Bildungs- u. Teilhabepaket
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/309 - 2741 oder 05121/309 - 2742
Einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie nebenstehend als PDF-Dokument.