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Archäologie

Mit der Änderung zum Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 26.05.2011 besteht bei Eingriffen in den Boden grundsätzlich die Verpflichtung zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation von Kulturdenkmalen. Nach § 13 NDSchG bedarf es der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden sollen, an der sich Kulturdenkmale befinden könnten.

Der Landkreis Hildesheim als Untere Denkmalschutzbehörde verlangt grundsätzlich bei allen Eingriffen in den Boden im Raum Lamspringe eine archäologische Fachbegleitung. Dieses betrifft insbesondere Baumaßnahmen, bei denen ein Erdaushub stattfindet. Das bedeutet, dass ein entsprechender Gutachter zu beauftragen ist.

Bei Neubaugebieten kann es ausreichen, wenn die Gemeinde im Zuge der Erschließungsmaßnahmen eine archäologische Untersuchung durchführt, deren Ergebnis für alle Grundstücke dieses Baugebietes anerkannt werden kann. Anderenfalls ist jeder einzelne Bauherr selbst für die Beauftragung eines archäologischen Gutachters verantwortlich. Im Regelfall erfolgt hierzu ein Hinweis in der Baugenehmigung. Bitte beachten Sie, dass auch bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen und bei Bauanzeigen eine archäologische Untersuchung erforderlich sein kann.

Vor dem Eingriff in den Boden ist ein Antrag bei der Denkmalschutzbehörde (Landkreis) zu stellen.
30.09.2019