BauleitplanungBauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist für beides die Gemeinde. Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich. Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange. Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Diese geht in der Regel davon aus, dass jede Bereitstellung von neuem Bauland einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt; durch Abwägung hat die planende Gemeinde auch über den erforderlichen Ausgleich durch Darstellung beziehungsweise Festsetzung von Maßnahmeflächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft zu entscheiden. Seit 2004 ist für alle Bauleitpläne eine in das Aufstellungsverfahren integrierte Umweltprüfung obligatorisch. Der Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen. Der von der Gemeinde aufgestellte Flächennutzungsplan muss von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Er kann jederzeit geändert werden. Bebauungspläne Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Grundlage für den Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke und ist damit allgemein verbindlich. Im Bebauungsplan wird im Wesentlichen festgesetzt: |
11.08.2017 |