Auszug - Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG eines beratenden Mitglieds
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) gehören dem Jugendausschuss als beratende Mitglieder Personen an, die von den im Bereich der jeweiligen Gemeinde wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind.
Als Nachfolgerin für Frau Federbusch / Caritas Kindertagesstätte St. Oliver nimmt zukünftig Frau Funke die beratende Mitgliedschaft wahr.
Nach § 43 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind die neu berufenen beratenden Ausschussmitglieder auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) hinzuweisen.
Bürgermeister Andreas Humbert nahm die Pflichtenbelehrung des beratenden Mitglieds Svenja Funke per Handschlag vor und wies dabei insbesondere auf die genannten Vorschriften hin. Ein Auszug des NKomVG wird Frau Funke mit dem Sitzungsprotokoll übersandt.