Vorlage - Rat/553/2021
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Sachverhalt:
Nach § 60 NKomVG werden Ratsmitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Nach § 54 Abs. 3 NKomVG finden die Vorschriften der §§ 40, 41, 42 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 sowie des § 43 NKomVG auf Ratsmitglieder Anwendung.
Danach sind Ratsfrauen und Ratsherren auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot) durch den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Anlage/n:
Auszug aus dem NKomVG
Bestätigung über die Pflichtenbelehrung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Auszug NKomVG (18 KB) | (69 KB) | |||
2 | Pflichtenbelehrung (181 KB) |