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Merkblatt Osterfeuer

M E R K B L A T T

zum Abbrennen eines Osterfeuers

  1.  Vereine, Verbände und Feuerwehren, die ein Osterfeuer organisieren, haben das Abbrennen rechtzeitig bei der Gemeinde Lamspringe, FB Bau und Ordnung, anzumelden. Hierbei sind auch verantwortliche Personen zu benennen, die das Abbrennen überwachen. Diese Personen müssen dann auch dafür Sorge tragen, dass die Brennstelle innerhalb von 10 Tagen aufgeräumt und etwaige Reste ordnungsgemäß entsorgt werden.

  2. Die Menge des Brenngutes muss sich daran orientieren, was im Rahmen der Brauchtumspflege üblich ist, so muss das Material innerhalb weniger Stunden heruntergebrannt sein und darf nicht über mehrere Tage dahinschwelen. Die Größe des Brenngutes wird daher auf max.150 m³ beschränkt. Es ist ein Mindestabstand von 150 m zu Gebäuden und baulichen Anlagen sowie zu Wäldern, Buschflächen und zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs einzuhalten.

  3. Verbrannt werden dürfen nur unbehandelte pflanzliche Rückstände wie Baum- und Strauchschnitt, zersägte Baumstämme und ähnliches. Autoreifen, Kartons, Matratzen, Mobiliar, Bau- und Abbruchholz, behandeltes Holz wie Paletten, Fenster und Türen und andere Abfälle dürfen keinesfalls mit dem Osterfeuer verbrannt werden. Der Landkreis Hildesheim ist gehalten, Zuwiderhandlungen zu ahnden und mit Bußgeldern zu belegen.

  4. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt insbesondere trockenes Stroh in Betracht; Benzin, Diesel oder andere Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden.

  5. Das Feuer und die Glut sind am Ende der Veranstaltung vollständig zu löschen. Danach ist in regelmäßigen Abständen der Feuerplatz auf Glutnester, neues Entflammen und (unterirdische) Schwelbrände hin sorgfältig zu kontrollieren, ggf. muss umgehend erneut abgelöscht werden.

  6. Die Zufahrten für Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten.

  7. Die Brauchtumspflege muss innerhalb der örtlichen Gemeinschaft stattfinden. Private Osterfeuer von einzelnen Personen oder Gruppen sind mit dem Begriff der Brauchtumspflege keinesfalls zu vereinbaren.

  8. Das zu verbrennende Material darf nicht länger als 14 Tage auf dem Brennplatz lagern.

  9. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind zu beachten. Aus diesem Grund muss das Brennmaterial, wenn es innerhalb von 14 Tagen angesammelt wurde, ein bis zwei Tage vor dem Abbrennen umgeschichtet werden. Nur so kann eine Gefährdung von Vögeln und Kleintieren, die möglicherweise in dem Material Unterschlupf gefunden haben, ausgeschlossen werden.