Markscheiderin/Markscheider Anerkennung als "andere" Person
Leistungsbeschreibung
Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lebenslauf
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis der fachspezifischen Berufstätigkeit
- Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
-
Führungszeugnis (Belegart O)
-
Erklärung über den Ort der Niederlassung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 15.4.3 an.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom und
- außerhalb der Bundesrepublik erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierter Abschluss und
- Ausübung einer fachspezifischen Berufstätigkeit nach dem Abschluss für mindestens zwei Jahre
- Gleiches gilt, wenn der Markscheider oder die Markscheiderin
- einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierten Abschluss besitzt und
- mindestens drei Jahre eine fachspezifische Berufstätigkeit ausgeübt hat, in der er oder sie die für die Anfertigung und Nachtragung der Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
Bearbeitungsdauer
- § 3 Absatz 3 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
- Section 3(3) Lower Saxony Ordinance on the Execution of Administrative Procedures for the Execution of Federal Law on a Single Body and on Processing Periods (NeSVO)