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Vorlage - Rat/569/2021  

Betreff: Änderung der Hundesteuersatzung: Abschaffung der Hundesteuermarken
Status:öffentlich  
Verfasser:Anette Eckelt
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Eckelt, Anette
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Gemeinde Lamspringe Entscheidung
15.12.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Lamspringe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
2022-Hundesteuersatzung  

Sachverhalt: 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs.1 des Niedersächs. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 3 des Niedersächs. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Gemeinde Lamspringe am 20.12.2016 die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer erlassen.

Die Gemeinde Lamspringe hat bislang an alle Hunde haltenden Personen Hundesteuer-marken ausgegeben. Die zurzeit verwendeten Marken gelten vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2021. Für die Zeit ab 2022 müssten neue Marken beschafft werden.

Die Verwaltung empfiehlt auf die Ausgabe von Hundesteuermarken ab dem Jahr 2022 zu verzichten. Dadurch könnten ab 2022 die Kosten für die Neubeschaffung eingespart werden. Die Hundesteuermarken dienen nicht dem Nachweis, dass die Hundesteuer für den Hund bezahlt worden ist.  Es wird dadurch lediglich nachgewiesen, dass der Hund bei der Gemeinde Lamspringe angemeldet worden ist. Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage des Steuerbescheides geführt werden.


Die Ausgabe von Hundesteuermarken ist traditionell hergebracht, diese Tradition bringt der Gemeinde Lamspringe jedoch keinen Nutzen. Dagegen steht die Ausgabe für die Beschaffung der Hundesteuermarken sowie der Verwaltungsaufwand für das Zuordnen der Marken zu den Steuerbescheiden und für die Versendung der Marken.

 

Weder das NKAG noch das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) schreiben das Tragen einer Hundesteuermarke vor.

Durch die Herausgabe einer Hundesteuermarke erfolgt keine Kennzeichnung des Hundes. In der Praxis hat sich außerdem herausgestellt, dass viele Hundehalter die Hundesteuermarke nicht am Halsband des Hundes anbringen, da diese vom Hund als störend empfunden wird.

Die Kennzeichnung des Hundes erfolgt lt. § 4 NHundG durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). Diese Kennzeichnungspflicht besteht für Hunde die älter als sechs Monate sind.

Daher wird § 8 Abs 5 und § 9 Abs. 1 Pkt. 5 der Hundesteuersatzung gestrichen.

 


Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Lampringe wie vorliegend zu ändern.

 


Anlage/n:
Hundesteuersatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-Hundesteuersatzung (212 KB)