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Vorlage - Rat/555/2021  

Betreff: Bildung und Besetzung von Fachausschüssen
Status:öffentlich  
Verfasser:Claudia Richter
Federführend:Fachbereich Hauptamt und Soziales Bearbeiter/-in: Richter, Claudia
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Lamspringe Entscheidung
16.11.2021 
konstituierende Sitzung des Rates der Gemeinde Lamspringe ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Bildung Ausschüsse_5 Sitze  
Bildung Ausschüsse_7 Sitze  

Sachverhalt: 

Nach § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden. Bei der Zuteilung der Ausschusssitze bleibt der Bürgermeister unberücksichtigt.

 

Durch Beschluss ist zunächst festzulegen, welche Ausschüsse gebildet werden und welche Mitgliederzahl sie haben sollen. Nicht zulässig ist die Bildung von Ausschüssen für Angelegenheiten für die der Rat nicht zuständig ist. Dabei ist zu beachten, dass der Rat nach
§ 71 Abs. 7 NKomVG neben Personen aus seiner Mitte andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern berufen kann. Dabei sind die Absätze 2,3,5 und 10 des
§ 71 NKomVG entsprechend anzuwenden (Sitzvergabe nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben).

Dabei kann jedoch der Rat nach § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein davon abweichendes Verfahren beschließen.

 

Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Bei den Ausschüssen, die der Rat nicht im Rahmen seiner eigenen Entscheidung nach § 71 Abs. 1 NKomVG einrichtet, sondern deren Bildung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, muss § 73 NKomVG beachtet werden. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

 

Ausschüsse, die nach den besonderen Rechtsvorschriften gebildet werden müssen, sind der Schulausschuss, der Jugendausschuss und der Umlegungsausschuss (wird bei Bedarf gebildet).

 

Schulausschuss:

 

Nach § 110 Abs. 1 Nieders. Schulgesetz (NSchG) bilden die Schulträger mit Ausnahme des Landes einen oder mehrere Schulausschüsse. Die Schulausschüsse setzen sich nach § 110 Abs. 2 NSchG aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers (Rat) und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreter/innen der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine/ein Vertreter/in der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers (Rat) müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreter/innen der Schüler/innen müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

Nach § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretungskörperschaft des Schulträgers (Rat) die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 Satz 2 NSchG (also mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler) auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe. Die Vorschläge sind bindend.

Die sich in der Trägerschaft der Gemeinde Lamspringe befindliche Grundschule und die Elternschaft sind aufgefordert worden, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Diese werden vermutlich erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.

Schüler/innen bleiben unberücksichtigt, da es sich bei der Schule in der Trägerschaft der Gemeinde Lamspringe um eine Grundschule handelt, an denen keine Schüler/innen über 14 Jahren unterrichtet werden.

 

In der abgelaufenen Wahlperiode haben dem Schulausschuss ein/eine Elternvertreter/in und ein/eine Lehrervertreter/in angehört.

 

Jugendausschuss:

 

Nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB VIII) ist die Gemeinde Lamspringe verpflichtet, einen Jugendausschuss zu bilden.

 

Es gilt das allgemeine Kommunalverfassungsrecht, wonach mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder dem Rat angehören sollen. Sowohl die Zahl der stimmberechtigten als auch die Anzahl der hinzu gewählten beratenden Mitglieder wird vom Rat festgelegt.

 

Vorschlagsberechtigt für die beratenden Mitglieder sind alle nach § 75 SGB VIII anerkannten Verbände, die im Bereich der Gemeinde arbeiten. Gem. § 75 Abs. 3 SGB VII sind die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie auf Bundesebene zusammengeschlossen Verbände der freien Wohlfahrtspflege anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Wichtig ist dabei, dass tatsächlich auch Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe im Gemeindegebiet erfolgen, und dass sich nicht nur eine bloße Verbandszuständigkeit auf das Gemeindegebiet erstreckt.

 

Dem Fachausschuss gehörten in der abgelaufenen Wahlperiode sieben Mitglieder des Rates sowie je ein/e Vertreter/in der Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Gemeinde Lamspringe sowie ein Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes (vier Personen) an.

 

Die beratenden Mitglieder aus dem Bereich der freien Jugendhilfe haben kein Stimmrecht.

 

Die Träger der freien Jugendhilfe, die ihren Wirkungskreis durch den Betrieb von Kindertagesstätten auf dem Gemeindegebiet haben (AWO, ev. Kirche, Caritas, Lebenshilfe) sind bereits angeschrieben worden, um einen Vorschlag zu unterbreiten. 

 

 

Die Ausschüsse des Rates werden gem. § 71 Abs. 2 NKomVG in der Weise gebildet, dass die Sitze nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben, verteilt werden. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, welches der/die Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

 

Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen des § 71 Abs. 2,3,4,6 und 8 NKomVG ab-weichendes Verfahren beschließen.

 

Aufgrund der Fraktions- und Gruppenbildung ergeben sich für die Bildung der Fachausschüsse die in der Anlage erstellten Berechnungsmodelle.

 


Beschlussvorschlag:

Es werden folgende Fachausschüsse mit folgenden Mitgliederstärken gebildet:

 

Fachausschuss:

Mitgliederstärke:

Besetzung:

Vertreter:

Ausschuss für Jugend, Schule u. Kultur

 

 

 

Ausschuss für           Finanzen

 

 

 

Ausschuss für Bau u. Entwicklung          

 

 

 

Ausschuss für Sicherheit u. Ordnung

 

 

 

 

r den Schulausschuss werden benannt:

 

 

Lehrervertreter

und Stellvertretung

Elternvertreter

und Stellvertretung

Grundschule Lamspringe

 

 

 

 

r den Jugendausschuss werden benannt:

 

Einrichtung:

Name:

KITA Sehlem/Harbarnsen (AWO)

 

KITA St. Oliver (Caritas)

 

KITA Arche Noah (ev. Kirche)

 

KITA Fuchsbau (Lebenshilfe)

 

 

Als beratende Mitglieder werden benannt:

 

 

Name:

Ausschuss f. Jugend, Schule u. Kultur

1. Vertreter des Senioren-Netzwerk Lamspringe e.V.

2. Vertreter des Netzwerk Jugend Lamspringe

Ausschuss für Bau u. Entwicklung

1. Vertreter des Gewerbevereins

2.

3.

4.

5.

Ausschuss für Sicherheit u. Ordnung

1. Gemeindebrandmeister

2. stellvertr. Gemeindebrandmeister

3.

4.

 


Anlagen:

Berechnungsmodelle Sitzverteilung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bildung Ausschüsse_5 Sitze (247 KB)      
Anlage 2 2 Bildung Ausschüsse_7 Sitze (247 KB)