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Vorlage - Rat/546/2021  

Betreff: Bildung des Verwaltungsausschusses
Status:öffentlich  
Verfasser:Claudia Richter
Federführend:Fachbereich Hauptamt und Soziales Bearbeiter/-in: Richter, Claudia
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Lamspringe Entscheidung
16.11.2021 
konstituierende Sitzung des Rates der Gemeinde Lamspringe ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Bildung VA  

Sachverhalt: 

Nach § 74 Abs. 2 NKomVG beträgt die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden mit 14 bis 24 Ratsmitgliedern vier Beigeordnete. In Gemeinden, die 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. Dieser Beschluss muss jedoch gefasst werden, bevor der Verwaltungsausschuss gebildet wird.

 

Die Sitze des Verwaltungsausschusses werden gem. § 75 Abs. 1 i.V.m. § 71 auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, welches der/die Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Fraktionen und Gruppen, die nach dieser Sitzverteilung keine Beigeordneten in den Verwaltungsausschuss entsenden können, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Verwaltungsausschuss zu entsenden.

 

Die sich danach ergebende Sitzverteilung und die Besetzung des Verwaltungsausschusses stellt der Rat durch Beschluss fest. Der Rat kann einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließen.

 

r jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen. Stellvertreter/innen, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine/einen zweite/n Stellvertreter/in bestimmen.

 

r den Bürgermeister als Mitglied des Verwaltungsausschusses kann ein Vertreter nicht bestellt werden, so dass bei seiner Verhinderung seine Stimme fehlt. Als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertritt denrgermeister die/der stellvertr.rgermeister/in.

 

Aufgrund der Fraktionsbildungen ergeben sich r die Bildung des Verwaltungsausschusses folgende Berechnungsmodelle:

 


Beschlussvorschlag:

a) Die gesetzlich vorgesehene Zahl der Beigeordneten wird beibehalten.

oder:

Die gesetzlich vorgesehene Zahl der Beigeordneten wird um 2 auf 6 erhöht.

 

b) Als Beigeordnete und Vertreter werden bestimmt:

 

Name:

Vertreter:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

Berechnungsmodell Sitzverteilung
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bildung VA (243 KB)