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Vorlage - Rat/238/2018  

Betreff: Anpassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Lamspringe
Status:öffentlich  
Verfasser:1. Marion Schnelle
2. Andreas Humbert
3. Der Bürgermeister
Federführend:Fachbereich Hauptamt und Soziales Bearbeiter/-in: Wunnenberg, Manuela
Beratungsfolge:
Ausschuss für Jugend, Soziales und Integration der Gemeinde Lamspringe Vorberatung
23.10.2018 
Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Integration der Gemeinde Lamspringe zur Kenntnis genommen/im Gremium behandelt   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Gemeinde Lamspringe Entscheidung
01.11.2018 
Sitzung des Rates der Gemeinde Lamspringe zurückgestellt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
KiTa Entgeltordnung neu mit Anlagen  
KiTa Entgeltregelung alt  

Erläuterung/Begründung: 

 

Mit der Novellierung des KiTaG wurde ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 u.a. die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung keine Elternbeiträge mehr an. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit umfasst dabei die nach dem KiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit (4 Stunden am Vormittag) bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche und  schließt  dabei auch die sogenannten Randzeiten, d.h. Früh- und Spätdienste, ein. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden täglich (inkl. Früh- und Spätdiensten) liegt die Entscheidung bei den Kommunen, ob sie die über acht Stunden hinausgehende Betreuung stellt oder Elternbeiträge dafür erheben möchte.

In der Gemeinde Lamspringe werden zurzeit folgende Betreuungszeiten angeboten:

St. Oliver 8.00 – 16.00 Uhr + Sonderöffnungszeit ab 7.00 Uhr

Arche Noah 8.00 – 13.30 Uhr + Sonderöffnungszeit ab 7.30 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr

AWO 8.00 – 13.30 Uhr + Sonderöffnungszeit ab 7.30 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr.

Damit umfasst die 8-stündige Beitragsfreistellung nicht die Sonderöffnungszeit der Ganztagsbetreuung ab 7.00 bzw. 7.30 Uhr in der Kita St. Oliver. In allen anderen Einrichtungen ist der Kindergartenbesuch komplett beitragsfrei.

 

Eine Beitragsfreistellung für den Krippenbesuch sieht die Neuregelung des KiTaG nicht vor. Ebenso ist eine Beitragsfreistellung für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege nicht vorgesehen.

 

Für die Einführung und Umsetzung der Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder wird das Land einen Kostenausgleich in Form einer erhöhten Finanzhilfe zugunsten der Einrichtungsträger zahlen. Im Kindergartenjahr 2018/2019 wird der Finanzhilfesatz bei Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung von bislang 20 % aus 55 % gesteigert. In den folgenden Kindergartenjahren wird der Finanzhilfesatz jeweils um einen weiteren Prozentpunkt erhöht, bis er schließlich ab Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 = 58 % beträgt.

 

Im Bereich Kindergarten wurden im Jahr 2017 Einnahmen in Höhe von

213.051,40 € aus Elternbeiträgen (inkl. beitragsfreies letztes Kiga-Jahr und wirtschaftliche Jugendhilfe) erzielt.

Die Finanzhilfe betrug rd. 144.000 € (20%iger Fördersatz). Bei einer Aufstockung der Förderquote auf 55% ergibt sich eine neue Finanzhilfe i.H.v. rd. 343.600 €. Dies ergibt eine Mehreinnahme von 199.600 €. Diese kann damit die entfallenden Elternbeiträge somit nicht in voller Höhe ersetzen (Fehlbetrag = rd. 13.450 €).

 

Es ergibt sich aufgrund der vorstehend beschriebenen Änderung des KiTaG nachstehende Fragestellung, die im Rahmen der Entgeltordnung zur regeln ist:

 

  1. Die Beitragsfreiheit bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Std. täglich. Bei Inanspruchnahme von darüber hinausgehender Sonderöffnungszeit wird zurzeit ein Entgelt in Höhe von 5 € je angefangener halbe Stunde erhoben. Die durchschnittlichen Kosten für eine Betreuungsstunde betragen ca. 100 €/Kind u. Monat. Zur Finanzierung der Kosten der Kindertagesbetreuung soll grundsätzlich eine Drittelung der Aufwendungen zwischen Land, Eltern und Kommune angestrebt werden. Dies entspräche einem Elternbeitrag pro Stunde von rd. 33 €.

     Das Entgelt für Sonderöffnungszeiten könnte auf 15 € je angefangener halbe Stunde angehoben werden.

Alternativ:

     Das Entgelt für Sonderöffnungszeiten bleibt unverändert.

 

  1. Mit einer Erhöhung des Sonderöffnungsentgelts sollte gleichzeitig die Veränderung der Regelbetreuungszeit in der Langzeitbetreuung einhergehen, um die Erhöhung für die Eltern sozialverträglich zu kompensieren.

 

 

Bisher

Neu

Langzeitbetreuung

(Regelzeit)

 

08:00 Uhr  - 13:30 Uhr

 

08:00 Uhr – 14:30 Uhr

 

Sonderöffnungszeit Frühdienst

 

07:30 Uhr – 08:00 Uhr

 

07:30 Uhr  - 08:00 Uhr

 

Sonderöffnungszeit Spätdienst

 

13:30 Uhr – 14:30 Uhr

 

entfällt

 

 Finanziell hätte dies folgende Auswirkung (Beispiel mittlere Entgeltgruppe)

 

 

 

Bisher

Neu

mit Frühdienst

Neu

ohne Frühdienst

Grundbeitrag Langzeitbetreuung

08:00 Uhr – 13:30 Uhr

 

233,00 €

 

233,00 €                                                 

 

233,00 €

Sonderöffnungszeit Frühdienst

07:30 Uhr – 08:00 Uhr

 

     5,00 €

 

   15,00 €

 

    0,00 €

Sonderöffnungszeit Spätdienst

13:30 Uhr – 14:30 Uhr

 

   10,00 €

 

     0,00 €

 

    0,00 €

 

Gesamt:

 

248,00 €

 

248,00 €

 

233,00 €

 

 

 

  1. Derzeit werden für Geschwisterkinder, die gleichzeitig in der Kindertagesstätte betreut werden sog. Geschwisterrabatte gewährt. Für das 2. in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Lamspringe befindliche Kind wird das Entgelt auf 75% des Grundbeitrages für das erste Kind festgesetzt; sowie 50% für das dritte Kind. Jedes weitere Kind in der Kindertagesstätte ist entgeltfrei.

Die so gewährten Geschwisterrabatte führen zu Mindereinnahmen an Elternbeiträgen für Krippenkinder in Höhe von 7.173 €. 

     Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, werden bei der Gewährung von Geschwisterrabatten nicht berücksichtigt.

Alternativ:

     Die Gewährung von Geschwisterrabatten erfolgt unverändert; unabhängig von der Betreuungsform (Krippe / Kindergarten).

 

 

  1. Für über dreijährige Kinder in Tagespflege sieht die Änderung des KiTaG keine Regelung hinsichtlich der Beitragsfreiheit vor. D.h. für die Betreuung von über Dreijährigen in Kindertagespflege müssten Eltern einen Beitrag zahlen.

     Über dreijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, werden anlog § 21 KiTaG beitragsfrei gestellt.

Alternativ:

     Für über dreijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, wird ein Elternbeitrag erhoben.

Hinweis:

Die Betreuung von über Dreijährigen in Tagespflege findet in der Praxis nur in Ausnahmefällen statt.

 

  1. Derzeit entspricht die Staffelung der Elternbeiträge für eine Betreuung in Kindertagespflege der bisherigen Entgeltstaffel Kindergarten.

Die Kindertagespflege wird jedoch seit Einführung der offenen Ganztagsschule in Lamspringe im Sommer 2013 fast ausschließlich noch von Kindern im Krippenalter besucht. Dadurch haben diese Erziehungsberechtigten einen wesentlich niedrigeren Kostenbeitrag für die Betreuung ihrer u3-Kinder zu leisten als Eltern, deren Kind in der Krippe betreut wird, was zu einer Ungleichbehandlung führt.

     Die Elternbeiträge für die Tagespflegebetreuung von Kindern im Krippenalter werden an die Entgeltstaffel Krippe angepasst, zumal auch beide Betreuungsformen durch den Gesetzgeber als gleichrangig angesehen werden.

Alternativ:

     Es bleibt bei der bisherigen Sozialstaffel.

 

Finanzielle Auswirkung:      7.263,70 €

 

 

 

Der Entwurf der beigefügten Entgeltregelung beinhaltet die vorstehend näher beschriebenen Änderungen; dabei wurden folgende Änderungen aufgenommen und vorgeschlagen:

-          Anhebung des Sonderöffnungszuschlags auf 15 € je angefangene halbe Stunde

-          Der Geschwisterrabatt wird nur noch für Kinder in der gleichen Betreuungsform (Krippenkinder) gewährt.

-          Über dreijährige Kinder in Tagespflege werden anlog der Betreuung im Kindergarten beitragsfrei gestellt.

-          Anpassung der Sozialstaffel für Tagespflege von Unterdreijährigen an das Krippenentgelt.

 

Im Übrigen ist die Entgeltordnung redaktionell überarbeitet.

 

Die geplanten Änderungen sollen zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres, also zum 01.08.2019 in Kraft treten.

 


 

Beteiligung:

Personalrat

 

beteiligt

Gleichstellungsbeauftragte

x

beteiligt

 

x

nicht beteiligt

 

 

nicht beteiligt

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Entgeltregelung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung in der Gemeinde Lamspringe gemäß der als Anlage beigefügten Fassung.

Damit einhergehend werden die Betreuungszeiten wie folgt festgelegt:

Vormittagsbetreuung: 8.00 12.00 Uhr

Langzeitbetreuung: 8.00 14.30 Uhr

Ganztagsbetreuung: 8.00 16.00 Uhr (nur St. Oliver)

Die Sonderöffnungszeiten im Frühdienst bleiben unverändert.


Anlagen:

- Entwurf der Entgeltordnung neu mit Anlagen Sozialstaffel

- Entgeltordnung alt-

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 KiTa Entgeltordnung neu mit Anlagen (1116 KB)      
Anlage 2 2 KiTa Entgeltregelung alt (3016 KB)