Markscheiderin/Markscheider Anerkennung
Leistungsbeschreibung
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis über die berufliche Qualifikation und die gesundheitliche Eignung
- Erklärung, dass ein Führungszeugnis (Belegart O) beantragt wurde
- Erklärung über die Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 1 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- § 3 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Section 1 Lower Saxony Markscheid Act (NMarkG)
- Section 3 Lower Saxony Markscheid Act (NMarkG)
- General Fee Regulations of the State of Lower Saxony (AllGO)
- Directive 2005/36/EC on the recognition of professional qualifications
Anträge / Formulare
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 15.3 an.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Hochschulstudium mit Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss und
- Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Technische Dienste"
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
- Angehörige anderer Staaten werden als Markscheider oder Markscheiderinnen anerkannt, wenn
- ihre berufliche Qualifikation der in Deutschland geforderten Ausbildung, Prüfung und Befähigung gleichgestellt ist und
- sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen sowie
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung besitzen.