Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Stelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu zuleiten. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
- das Ausgangsmaterial ist gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen