Abbruchanzeige
Zuständige Behörde:
Landkreis Hildesheim
Bischof-Janssen-Str. 31
31132 Hildesheim
Ebene 4, Raum 492
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur NBauO genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt. Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
- Anzeige über Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO) - Anlage 1
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
